Verfassungsbeschwerde gegen VDS Az: 1 BvR 2840/16 (Fortsetzung vor LG-Berlin, nun LG-Karlsruhe: unionsrechtliche Staatshaftungsklage )
I. Vorbemerkung zur VDS
Vorratsdatenspeicherung greift unser demokratisches Fundament an. Der Datenhunger der Sicherheitsbehörden wird nicht durch die VDS der Verkehrsdaten, § 96 TKG gestillt. Sie werden immer
mehr Daten speichern wollen und bringen immer neue, oder alte Argumente in neuer Gestalt. Datenschutz wird es gegenüber Sicherheitsbehörden nicht mehr geben, denn "wer nicht anstellt, hat nichts
zu befürchten".
Wer für die VDS ist, wie der BKA-Präsident Münch weis, dass die VDS der Verkehrsdaten § 96 TKG nur der Anfang ist und will daher immer mehr Daten speichern, um das Ziel einer effektiven totalen Überwachung zu erreichen. Mit neuen leistungsfähigen Grossrechnern und zentraler Erfassung der Daten plus einer Suchmaschine beim BKA wie Google wird der riesige Datenbestand, alle Lebensbereiche erfassend effektiv bearbeitet. So wird unser Verhalten wie das Wetter vorhersagbar sein.
Wenn wir von VDS reden, dürfen wir daher nicht nur an die Speicherung von Verkehrs-daten, § 96 TKG denken, sondern müssen die zunehmende Ausrichtung von nicht- bzw. amtlichen Datenbanken auf Strafverfolgung im Blick halten.
Die juristischen Erfolge gegen die VDS sind zwiespältig. Das BVerfG hat sogar das erste VDS-Gesetz eigentlich für verfassungskonform gehalten, nur Kleinigkeiten beim Datenschutz der VDS-Daten führten zur Aufhebung des damaligen Gesetz. Der EuGH dagegen sieht die anlaslose Speicherung aller Telekommunikationsteilnehmer nicht mit Europarecht vereinbar. (Rs C-203/15 und C-698/15) Die Erfolge der jetzigen Verfassungs-beschwerden gegen die VDS beim BVerfG sind zu bezweifeln. Der Bundesgesetzgeber, genauer die CDU/CSU haben die Vorgaben des BVerfG einigermassen umgesetzt. Auch das Problem mit dem jüngsten Urteil des EuGH (Rs C-203/15 und C-698/15) im Dezember 2016 kann damit umgangen werden, dass das BVerfG solange mit seiner Entsheidung wartet bis EU-Recht angepasst wurde. Die E-Privacy Richtlinie wird demnächst durch die E-Privacy Verordnung ersetzt, welche den EU-Mitgleidsstaaten einen grössenen Speilraum für VDS belässt.
Die Bundesnetzagentur hat die Durchsetzung der Vorratsdatenspeicherung wegen einer Entscheidung des OVG Münster momentan außer Kraft gesetzt. Teilweise sprechen sich Gerichte wie der EuGH (Rs C-203/15 und C-698/15) und das OVG Münster (Az. 13 B 238/17) gegen die Vorratsdatenspeicherung aus, sie sei mit Europarecht nicht vereinbar.
In meiner Klageschrift unten und meiner unionsrechtlichen Staatshaftungsklage erkläre ich genau warum das BVerfG für die VDS ist. Den Nutzen der Vorratsdatenspeicherung sehen die Befürworter, hauptsächlich
Politiker der CDU, wie noch Bundesinnenminister Herr de Maiziere, die Polizei, BKA-Präsident Münch und Staatsanwaltschaft in der Bekämpfung von schwerer Kriminalität, wie Kinderpornographie und
Terrorismus. So sprach sich der BKA-Präsident Münch Anfang Februar 2018 für eine Ausweitung der Vorratsdatenspeicherung aus, weil ca. 8400 Hinweisen auf Kinderpornographie nicht nachgegangen
werden konnte. Nur 8400 Hinweise wird es auch nach der Einführung von Vorratsdatenspeicherung wiedergeben, da "Hinweise" in im Auge des Betrachters liegen, und man sie nur entsprechend definieren
kann. Dagegen zeigen verschiedene Untersuchungen wie des Max-Planck-Institut, dass Vorratsdatenspeicherung keinen Nutzen bringt. Ich gehe sogar einen Schritt weiter, dass sie der schleichende
Einstieg in einen Überwachungsstaat sind. Der Datenhunger der Sicherheitsbehörden wird aufgrund der fortschreitenden Computertechnik nicht stoppen. Neue und immer leistungsfähigere Computer
ermöglichen immer mehr Daten zu verknüpfen und immer mehr Bereiche unseres Lebens zu erfassen. Was heute unter dem Stichwort "Predictive Policing" seinen Anfang hat wird mit zunehmend starken
Computer und vernetzten und ausgerichteten nicht- bzw. staatlichen Datenbanken zum Überwachungsstaat, der alle Lebensbereiche erfasst. Unser menschliches Verhalten wird mit genügend Dateninput
und schnellen Rechnern so wie das Wetter vorhersehbar.
Dieser totale Überwachung zu entgehen wird kaum möglich sein. Mag man der heutigen VDS, welche sich im wesentlichen auf Verkehrsdaten nach dem § 96 TKG bezieht noch durch das Tor-Netzwerk und
VPN-Servern entziehen können. Aber der Datenhunger der Sicherheitsbehörden verlangt nach immer mehr Daten. Morgen wird der Überfall in der U-Bahn an einen Rentner das Argument für Videokameras
mit Gesichterkennung sein. Übermorgen wird Herr Münch vom BKA wieder von "8400 Hinweisen" auf Kinderpornographie sprechen.
II. Verfassungsbeschwerde gegen VDS beim BVerfG (Az: 1 BvR 2840/16)
Meine Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG ohne Begründung nicht angenommen. Jetzt verfolge ich mein Ziel die VDS zu bekämpfen vor dem Landgericht Berlin weiter. Die unionsrechtliche Staatshaftungsklage hat das Aktenzeichen:
LG-Berlin Az: 28 O 452/17.
Den Klageschriftsatz und Schriftsätze der Gegenseite, sobald vorliegend kann man auf dieser Webseite nachlesen:
VDS-Staatshaftungsklage beim LG-Berlin
Ich glaube das BVerfG will die VDS unter allen Umständen erhalten und nur Kleinigkeiten zur Beruhigung der Bevölkerung ändern. In seiner Entscheidung in 2010 (1 BvR 256/08) führt es sehr
lange aus, warum selbst die 6 Monatige VDS ansich rechtmässig ist. Mann müsse nur dem "diffusen Gefühl ständig überwacht zu werden" dadurch gerecht werden, dass man das Datenschutzniveau der
VDS-Daten anhebt.
Das Verhalten des BVerfG, Nichtvorlage an EuGH verletzt seine Verpflichtungen aus dem EU-Recht, wofür die BRD haften muss. Seine Haltung zur VDS steht im Gegensatz zum EuGH, der die deutsche VDS mit EU-Recht für unvereinbar erklären würde und deshalb nicht angewendet werden darf. Ich will mit meiner unionsrechtlichen Staatshaftungsklage eine Vorlage an den EuGH erzwingen, damit seine Vorgaben zur VDS und dessen Ende in Deutschland durchgesetzt werden.
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Rechtsanwalt..........
Bundesverfassungsgericht Karlsruhe
Schlossbezirk 3 in 76131 Karlsruhe
Fax: 0721 9101-382 E-Mail: bverfg@bundesverfassungsgericht.de
Im eigenen Namen erhebe ich gemäss § 90 I, 13 Nr.8a BVferGG + Art. 93 I-4a GG Verfassungsbeschwerde gegen,
§ 113b I-IV, § 113c I TKG, eingeführt durch das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10.12.2015, verkündet am 17.12.2015, Bundesgesetzblatt I Seite 2218. (Die Beschwerdefrist endet wegen Samstag den 17.12.2016 am Montag den 19.12.2016)
Vorab rege ich an dieses Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht auszusetzen und dem EuGH zur Klärung der folgenden Fragen vorzulegen,
1. ob die streitgegenständlichen Gesetze mit vorrangigen Europäischen überhaupt vereinbar sind.
2. Falls die streitgegenständlichen Gesetze mit europäischen Recht vereinbar sind, ob bei deren Prüfung auf nationaler Ebene Charta der Grundrechte der Europäischen Union Anwendung findet
Beantrage ich als Beschwerdeführer die folgenden Gesetze,
§ 113b Abs.1-4 und § 113c Abs.1 TKG für nichtig, hilfsweise für mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären.
I. Streitgegenstand und Sachverhalt
I.1 Streitgegenstand
Streitgegenstand sind die folgenden Gesetze:
§ 113b I-IV TKG
§ 113c I TKG
I.2 Sachverhalt
I.2.1 Relevanter Sachverhalt in Deutschland
I.2.1.1 Der Deutscher Herbst
1.2.1.1 Allgemeines
Um Fehler aus der jüngsten deutschen Rechtsgeschichte zur Wiederholung zu vermeiden, wird dieser Sachverhalt von mir erwähnt.Mit deutschen Herbst werden die zugespitzten Ereignisse im Herbst 1977 um die RAF bezeichnet. (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Deutscher_Herbst)
Verlauf des Herbstes 1977: Am 5. September 1977 wurde der Arbeitgeberpräsident Hanns Martin Schleyer in Köln überfallen und verschleppt, dabei wurden sein Fahrer und drei Polizeibeamte getötet. Die Entführer forderten die Freilassung von elf gefangenen RAF-Mitgliedern. Da die Bundesregierung – anders als bei der Entführung von Peter Lorenz zwei Jahre zuvor – nicht zu einem Gefangenenaustausch bereit war, versuchten mit der RAF verbündete Terroristen der PFLP, den Druck durch die Entführung der Lufthansa-Maschine „Landshut“ am 13. Oktober 1977 zu erhöhen. Nach einer Odyssee des Flugzeuges durch die arabische Welt und der Ermordung des Kapitäns Jürgen Schumann landeten die Terroristen auf dem Flughafen Mogadischus, der Hauptstadt des ostafrikanischen Somalia. Hier wurde das Flugzeug am 18. Oktober gegen 0:30 Uhr durch die GSG 9 gestürmt. Um 0:38 Uhr kam eine Sondermeldung des Deutschlandfunkes, dass „alle Geiseln befreit sind. Ob es unter ihnen Tote und Verletzte gab, wissen wir zu dieser Stunde noch nicht …“. Die 86 Geiseln konnten unverletzt befreit werden. Kurz danach, noch in der Nacht vom 17. zum 18. Oktober 1977, der Todesnacht von Stammheim, begingen die in Stuttgart-Stammheim inhaftierten RAF-Terroristen Andreas Baader, Gudrun Ensslin und Jan-Carl Raspe Selbstmord. Die ebenfalls in Stammheim inhaftierte Irmgard Möller überlebte mit vier Messerstichen in der Herzgegend. Als Reaktion auf die Stürmung des Flugzeuges „Landshut“ wurde Hanns Martin Schleyer von seinen Entführern erschossen. Seine Leiche wurde am Abend des 19. Oktober in Mülhausen im Elsass gefunden.
II. rechtliche Würdigung anhand deutschen Verfassungsrecht
Die streitgegenständlichen Gesetze sind mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Sie verletzten meine Grundrechte Art. 1 I GG und Art. 2 I + 1 I GG, hilfsweise Art. 10 I GG
II.1 Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
II.1. 1 Zuständigkeit des BVerfG
Der Rechtsweg zum BVerfG ist für die Verfassungsbeschwerde die ich hiermit erhebe nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG eröffnet.
II.1.2. Beteiligten, Prozess und Postulationsfähigkeit
Der § 90 Abs. 1 BVerfGG gewährt jedermann das Recht, die Verfassungsbeschwerde zum BVerfG zu erheben. Als natürliche Person und zugelassener Anwalt bin ich Grundrechtsträger und voll prozess- bzw. postulationsfähig.
II.1.3. Beschwerdegegenstand
Gegenstand dieser Verfassungsbeschwerde sind als Akte der öffentlichen Gewalt die nachfolgend dargestellten Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung, die sie durch das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 erhielten. (Bundesgesetzblatt I Seite 2218 ff.)
II.1.4 Beschwerdebefugnis
Ich rügen in erster Linie die Verletzung meines Grundrechtes aus Art. 1-I GG (Menschenwürde), Art. 2 Abs.1 + Art. 1 Abs.1 GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht, speziell Achtung meiner Privatsphäre und Recht auf informationelle Selbstbestimmung, ferner die Verletzung meines Fernmeldegeheimnis, Art. 10 Abs. 1, und meiner Freiheit mich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu informieren, Art. 5 Abs. 1 S. 1 HS 2 GG.
Im Alltag und als Rechtsanwalt nutzen ich alle gängigen Telekommunikationsmittel, insbesondere Mobilfunkanschluss, Festnetzanschluss, SMS-Nachrichten, Internet, auch mobiles. Besonders als Jurist bemerke ich, dass der Gesetzgeber durch den Erlass entsprechender Gesetze zunehmend nicht bzw. amtliche Datenbänke auf StPO-Ermittlungsmaßnahmen ausrichtet. Die Polizei soll damit wohl in die Lage versetzt werden, umfassend und sofort auf immer mehr Datenbanken direkt zugreifen zu können und Fälle bereits am Computer aufklären. Die Vorratsdatenspeicherung, zukünftig VDS, welche ich hier mit mit meiner Verfassungsbeschwerde angreife ist nur ein Teil des zunehmend-umfassenden Datenbestandes auf welchen der Staat aufgrund strafprozessualen Maßnahmen zugreifen kann. Die Anforderungen in den dazu nötigen Befugnissen werden immer weiter abgesenkt. Eingriffe werden durch bewusste Aufteilung, wie Speicherpflicht, spätere Abfrage und Verwendung marginalisiert. Deshalb hat bei genauerer Hinsicht allein der Ausbau und Aufbau dieses Datenzugriff durch die Ergänzung der streitgegenständlichen VDS einen einschüchternden Effekt. Außerdem werden die sich expandierenden gesetzlichen Befugnisse noch um eine experimentelle Grauzone erweitert, welche auf Notstand § 34 StGB gestützt wird. Den Aufbau einer solch mächtigen Polizei, welche auf eine Vielzahl von Daten zugreifen kann, so das kein Raum für Privatheit des Bürgers übrig bleibt erinnert mich an die Vision des Leviathan wie ihn der Staatsdenker Thomas Hobbes skizzierte.
Der Staat verlangt mit der streitgegenständlichen VDS, dass ich ihm und allen anderen Bürger Daten-Knotenpunkte überlassen, mit welchen sich Staatsanwälte in das gesamte soziale Netzwerke der Betroffenen zur deren Identitätsfeststellung sowie ein Wurm bis zur vollständigen Durch-leuchtung durchbohren können. Die Daten sind also nur Mittel zum Zweck, was ich später noch genauer erläutere. Insbesonderen verweise ich auf die Dissertation der Juristin Adina Grafe: Die Auskunftserteilung über Verkehrsdaten nach §§ 100g, 100h StPO - Staatliche Kontrolle unter Mitwirkung Privater(https://freidok.uni-freiburg.de/dnb/download/6085)
Ein hohes Maß an Vertraulichkeit ist die Grundlage jedes Verhältnis von Anwalt zu Mandant, nicht nur in strafrechtlichen Angelegenheiten. Dieser Ausgangspunkt wird durch die gesetzlichen Maßnahmen unterhöhlt. Es nützt nichts wenn ich als Person Vertraulichkeit zu sichere, aber all meine notwendigen Handlungen Datenspuren hinterlassen, welche die Vertraulichkeit aufheben können. Mandanten zögern immer mehr Fernkommunikationsmittel zu verwenden.
II.1.5 Selbstbetroffenheit
Die Speicherverpflichtung, die aus § 113a Abs. 1 TKG folgt, in § 113b TKG ausgestaltet ist, sowie die Verpflichtung zur Weitergabe der Daten nach § 113c TKG, wendet sich nicht direkt gegen mich. Ich bin trotzdem selbst betroffen, die nach § 113a TKG Verpflichteten handeln in der Ausgestaltung durch §§ 113b + 113c TKG, Speicherung und Weitergabe meiner Telekommunikationsdaten an Ermittlungsbehörden wider meinen Willen. Dies ist nicht ein bloßer Reflex, der Regelung, sondern alleiniger Sinn und Zweck der Normen, welchen ich wie folgt sehe. Der Staat verlangt absichtlich von mir und allen anderen Menschen in Deutschland als Unbeteiligte, dass ihre Würde antasten lassen und ihre allgemeines Persönlichkeitsrecht empfindlich beschneiden lassen, da dies zur Bekämpfung von Kriminalität erforderlich sei. Jeder Einzelne müsse wichtige Teile seiner Grund-rechte opfern, um die Funktion des Rechtsstaat zu erhalten. Der Staates müsse sich zur reinen Selbsterhaltung, die hier erforderlich ist, über alle Grundrechte hinwegsetzen.
II.1.6 Unmittelbarkeit der Selbstbetroffenheit
Soweit es um die Speicherung von Daten nach § 113b TKG geht, bin ich direkt betroffen, denn es handelt sich um meine Kommunikationsdaten.
Soweit es um die Verwendung meiner Daten gemäß § 113c TKG geht, steht der Unmittelbarkeit meiner Betroffenheit nicht entgegen, dass die Verwendung der Daten jeweils eines weiteren Vollzugsaktes bedarf. Insofern ist die Unmittelbarkeit schon deswegen gegeben, weil wegen der Streubreite der Speicherung und der damit verbundenen Möglichkeit der weiteren Verwendung meiner Daten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass auch ich betroffen sein könnte. Die Darlegung, eine Straftat begangen haben, welche die in § 113 Buchst. c Abs. 1 Nr. 2 TKG genannten Rechtsgüter konkret gefährdet, ist nicht erforderlich.
II.1.7 Gegenwärtigkeit der Betroffenheit
Als Beschwerdeführer bin ich auch gegenwärtig betroffen, auch wenn die Speicherverpflichtungen § 113 b TKG erst spätestens ab dem 1. Juli 2017 zu füllen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes liegt Gegenwärtigkeit auch dann vor, wenn klar abzusehen und gewiss ist, dass und wie der Beschwerdeführer in der Zukunft betroffen sein wird. (BVerfGE 97, 157 (164) Die Wirkungen des Gesetzes sind bereits jetzt klar abzusehen und sicher. Die Entschlossenheit der Bundesregierung, speziell von Bundesinnenminister de Maiziere z.B VDS zur Terrorbekämpfung lässt keinen Zweifeln daran aufkommen, dass die Beschwerde zum BVerfG das letzte bzw. verzweifelte nationale Mittel ist, VDS zu stoppen.
Gegenwärtigkeit hier zu verneinen verkürzt unzumutbaren den Rechtsschutzes durch Verfassungs-beschwerde. Denn in zunehmendem Maße ist der Gesetzgeber gezwungen oder beabsichtigt es bewusst, gesetzliche Regelungen erst eingreifen zu lassen, wenn die einjährige Frist nach § 93 III BVerfGG gegen ein Gesetz längst abgelaufen ist. Ich denke das der Staat selbst problemlos in der Lage ist die notwendigen Verkehrsdaten auf staatlichen Datenbanken zu speichern.
Das Argument der Bundesregierung, aus "Datenschutz" die reine Speicherung nach § 113b I-IV TKG als ersten Akt abzutrennen, und durch Private vollziehen zu lassen, halte ich für eine bewusste Täuschung. Die Absicht der Bundesregierung liegt meiner Meinung darin, zwischen Gesetzerlass und Wirkung von VDS Gras über die Sache wachsen zu lassen und Verfassungsbeschwerden verfristeten zu lassen.
Es könnte an Vorbereitungsmaßnahmen wie folgt dargestellt liegen, das VDS erst zukünftig ab dem 1. Juli 2017 unmittelbar vollzogen wird. Nach § 113f TKG stellt die Bundesnetzagentur einen Anforderungskatalog auf, den die nach § 113a TKG verpflichteten wohl als Maßstab nehmen werden, um ihrer gesetzlichen Verpflichtungen sicher zu erfüllen. Der Maßnahmenkatalog steht meines Wissen noch nicht vollständig fest und muss von Verpflichteten erst im Unternehmen in die Praxis umgesetzt werden.
II.1.8 Subsidiarität
Die hier eingereichte Verfassungsbeschwerde verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Subsidiarität, da der Sachverhalt allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft. Gegen formell-materielle Gesetze des Bundestages ist nur die Verfassungsbeschwerde direkt möglich ist.
II.2 Begründetheit
Die streitgegenständliche VDS ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Mit den streitgegenständlichen Normen wird die Schwelle überschritten, wo die Würde des Menschen angetastet wird. Die Gesamtheit aller Vorratsdatenspeicherungen, welche per Gesetz angeordnet werden, haben mit den streitgegenständlichen Normen eine Schwelle überschritten, welche den Menschen nicht mehr seines selbst respektiert und grundsätzlich in als freien Menschen betrachtet, der die Rechtsordnung aus freie Entscheidung von sich akzeptiert, sondern ihm zum Tier herabwürdigt, dass sich aus purer Angst und Selbsterhaltung dem Gesetz unterwerfen soll.
Zugleich wird die Achtung der Privatsphäre als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechte verletzt. Zum einen wird die Selbstbestimmung über persönliche Daten des einzelnen in großen Teilen auf den Staat übertragen. Zum anderen wird ein Freiraum der Person, wo er unbeobachtet vom Staat sich entfalten kann praktisch aufgehoben.
Hilfsweise sehe ich mein Fernmeldegeheimnis verletzt. Telekommunikation hat virtuelle Lebensräume erschaffen, sodass ein Schutzniveau vergleichbar dem Wohnraum nach Art. 13 GG angemessen ist. Gemessen an diesen Niveau ist auch das systematische Sammeln und Verwerten von nebensächlichen Verkehrsdaten durch VDS nicht gerechtfertigt
II.2.1 Entwürdigung des Menschen durch VDS (Leviathan)
Durch die streitgegenständlichen Normen wird durch die Summe an VDS-Befugnisnormen im weiteren Sinn, allein durch deren Existenz eine Schwelle überschritten, welche die Würde des Menschen antastet. Vorratsdatenspeicherung im weiteren Sinne wie ich sie hier meine, ist die jeden Bereich des Lebens umfassende Ausrichtung von nicht- bzw. amtlichen Datenbanken durch den Gesetzgeber zum möglichst schnellen Zugriff für StPO-Maßnahmen. Diese Summe an Ausrichtung von Datenbanken für Ermittlungsmaßnahmen, die jetzige VDS eingeschlossen bildet im Bewusstsein der Bevölkerung ein allmächtiges-technisches Konstrukt, das Frucht wie der Leviathan nach Thomas Hobbes verbreitet. Das Verhalten der gesetzestreuen Mehrheit der Staatsbürger wird nicht mehr von Entscheidungsfreiheit, welche dem Menschen aufgrund seiner Würde an sich gebührt, sondern von purer Angst gegenüber der Macht des Staat bestimmt. Er wird wie in der Vorstellung des Staatsdenker Hobbes als ein "Wolf" behandelt, der durch pure allgegen-wärtige und überwältigende staatliche Gewalt, zu seinen "Besten" zur Vernunft gezwungen werden muss. Der Bürger soll den realen Eindruck erhalten, das jeder Widerstand gegen die Rechtsordnung zwecklos ist und er nur durch ein vollständig gesetzkonformes Verhalten einer harten Bestrafung entgehen kann.
Dafür sehe ich drei Gründe. Die umfangreiche Ausrichtung von Datenbanken in Richtung StPO-Massnahmen auf deutscher und europäischer Ebene. Zweitens der Handlungswille der Bundes-regierung, welchen sie insbesondere mit der ständigen Bedrohung durch den Terror rechtfertigt und drittens mit dem Funktionsausfall des BVerfG als Hüter der Verfassung.
II.2.1.1 Allumfassender Umfang an Datenbank auf deutsche und europäischer Ebene
Vorratsdatenspeicherung, im weiteren Sinne, wie ich es verstehe, ist eine zunehmende immer mehr lückenlose durch Gesetz vorgeschriebene Ausrichtung nicht- bzw. amtlicher Datensammlungen auf strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen. Zur Entwicklung der ständigen Intensivierung der Überwachung verweise ich auf die Vorschriften zur Rasterfahndung § 98a StPO (eingeführt im Jahr 1992) und zu DNA Reihenuntersuchung (2006) welche den Anfang solcher Ermittlungsmaßnahmen Streuwirkung waren. Telekommunikation schaffte für den Sicherheitsbehörden weitere Ermittlungsmaßnahmen mit hoher Streubreite, wie IMSI-Catcher.
Während bei der Rasterfahndung und der DNA-Reihenuntersuchung noch Täterprofile den Betroffenkreis einschrängen, fehlt dieser Filter bei der Vorratsspeicherung. Bei der Verwendung nach § 113c TKG und Erhebung nach § 100g II StPO fehlt eine Täterbeschreibung als Filter. Zu beachten ist dabei, dass den ausdrücklichen Gesetzregelungen, eine lange experimentelle Phase der Sicherheitsbehörden gestützt auf rechtfertigende Notstand vorausging. Rasterfahndung welche 1992 in § 98a StPO geregelt wurde, wurde bereits zu Zeiten des Deutschen Herbst ab 1970 gegen die RAF angewandt. Der Grundsatz vom Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes wurde unterlaufen.
Ich verweise auf den Schriftsatz des RA Starostik (Zeichen: 49/2015 vom 28.11.206) zu seiner Verfassungsbeschwerde bezüglich dieser Normen. Unter 5.3.5.7. Additive Grundrechtseingriffe (Überwachungsgesamtrechnung) auf den S. 57 äusserte er sich wie folgt und führt eine lange Liste von Gesetzen auf, welche nach der ersten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Vorratsdatenspeicherung erlassen worden sind.
"Neben der Überprüfung der Regelung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit im Einzelnen ist wegen der Schwere des Eingriffs auch zu überprüfen, ob die Gesamtheit der staatlichen Überwachungs-maßnahmen ein Maß erreicht hat, das verfassungsrechtlich nicht mehr erträglich ist."
Ende des Zitat
Auf EU-Ebene existieren noch weitere Datenbanken, welche für deutsche Strafverfolgungs-behörden zur Verfügung stehen. Aus Wikipedia Stichpunkt: Europol Information System, EIS.
"Das Europol Information System, (EIS) eine durch die europäische Polizeibehörde Europol in Den Haag betriebene Datenbank mit Informationen für die Polizeiarbeit über Kriminalfälle, beteiligte oder betroffene Personen, Transportmittel mit Bezug auf die Fälle, Kommunikation und Zahlungen im Zusammenhang mit den Fällen, Identitätspapiere, Drogen, Schusswaffen, Währungen, und Organisationen. Die Informationen werden zum größten Teil durch Schnittstellen automatisch erfasst. Nach den Terroranschlägen von Paris am 13.11.2015 wurde eine Verknüpfung der Daten in EIS mit dem Schengener Informationssystem II (SIS II) vereinbart. Hierzu sollen die Daten des SIS II direkt auf dem EUROPOL-System gespiegelt werden. Auch eine Verbindung mit dem europäischen Visa-Informationssystem (VIS) und der Europäischen Fingerabdruckdatei EURODAC ist in diesem Rahmen geplant. Als zukünftige Entwicklung sollen gespeicherte Passagierdaten mit EIS vernetzt werden."
II.2.1.2 Der Handlungswille der Bundesregierung und Polizei (Innenminister de Maiziere)
Der Handlungswille der Bundesregierung, für den exemplarisch der Innenminister steht, ist ähnlich geprägt wie in Zeiten des Deutschen Herbstes zur Bekämpfung der RAF. Der Innenminister betont stets die Gefahr durch Terror für die Sicherheit in Deutschland. Ich verweise auf eine Rede die der Innenminister beim der BKA-Herbsttagung 2016 am 16.11.2016 in Mainz hielt.
(https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Reden/DE/2016/11/bka-herbsttagung-2016.html)
Darin machte der Innenminister die folgenden wörtlichen Aussagen:
"Ich beginne meine Reden von Zeit zu Zeit mit einer Zeitungsmeldung, die mich beschäftigt hat. Und so will ich das in gewisser Weise - auch heute tun. Heute gibt es aber eine Besonderheit. Denn heute beginne ich mit Meldungen, die so noch nicht in der Zeitung gestanden haben. Meldungen, die es noch nicht gibt. Ich lese Ihnen einige vor:
"Die Polizei fasst möglichen Attentäter - durch Abgleich im Fingerabdruck-System Eurodac."
"Erneuter Schlag gegen Organisierte Kriminalität - das europäische Kerndatensystem wirkt."
"Vernetzte Sicherheit in Bund und Ländern - der neue Informationsverbund steht."
"Straftaten im Internet - Entdeckungsrisiko so hoch wie niemals zuvor."
Oder: "Mammutprojekt erfolgreich - BKA-IT grundlegend modernisiert."
Diese Meldungen könnten so oder so ähnlich in den nächsten Jahren in der Zeitung oder an anderer Stelle zu lesen sein.Und ich möchte solche Meldungen innerhalb der nächsten Jahre lesen - das ist mein Ziel. Es scheint neuerdings eine gewisse Tradition zu haben, eine sogenannte Agenda über sehr lange Zeiträume zu formulieren. Je länger, desto schillernder. Und so weit weg, dass die Handelnden ganz sicher nicht mehr dabei sind. Dieser Versuchung widerstehe ich. Ich will heute über die Arbeit der Polizei innerhalb der nächsten vier Jahre sprechen - über die Polizei bis zum Jahr 2020. Manches von dem, über das ich gleich sprechen werde, wird möglicherweise doch etwas länger dauern, als wir es uns wünschen. Aber das befreit uns nicht davon, uns Ziele zu setzen.
Ich beginne für den Blick in die Zukunft mit einem Blick zurück. Ich beginne mit einem Blick auf den 01.September 1971. An diesem Tag wurde Horst Herold zum fünften BKA-Präsidenten ernannt. Innenminister war Hans-Dietrich Genscher - das BKA so etwas wie ein riesiger Zettelkasten.
Es dauerte vier bis sechs Wochen, bis ein zur Fahndung ausgeschriebener Täter im "Deutschen
Fahndungsbuch" unter der Überschrift "Festnahme" stand.Es dauerte bis zu sechs Monate, bis eine zur "Aufenthaltsermittlung" ausgeschriebene Person allen Polizeidienststellen mitgeteilt wurde.
In einem Sofortprogramm, das Hans-Dietrich Genscher 1970 dem Bundestag vorstellte, setzte er auf elektronische Datenverarbeitung - abgekürzt EDV. Er gab den Auftrag zur Entwicklung eines gesamtpolizeilichen Systems des Nachrichten- und Informationsaustauschs. Zwischen 1969 und 1973 wurde der Etat des BKA mehr als verfünffacht- von gut 22 auf 122 Millionen D-Mark. Genscher hatte eine Vision der Polizeiarbeit der Zukunft:
Ende des wörtlichen Zitat
Die Rede zeigt, dass der Innenminister davon überzeugt ist, dass sich Deutschland in einer gefährlichen Zeit befindet, ähnlich dem deutschen Herbst mit dem Terror der RAF. Deshalb ist er fest entschlossen, die Polizei dort weiterzuentwickeln wo sein Vorbild der frühere BKA-Präsident Horst Herold zu Zeiten des Deutschen Herbstes begann, bei der elektronischen Datenverarbeitung. Dieser BKA-Präsident hatte die Rasterfahndung erfunden, welche er teilweise erfolgreich gegen die RAF eingesetzt hatte.Er wollte aber noch weiter den Computer in die Arbeit der Polizei integrieren. Nach diesem Vorbild von Horst Herold soll die Polizei nach dem Willen des Innenministers so effektiv sein, dass man grundsätzlich als Täter, nicht nur im Internet davon ausgehen muss entdeckt zu werden. Die Datenbestände der Polizei sollen nach dem Willen des Bundesinnenminister in naher Zukunft so vernetzt und umfangreich sein, das sie alle Lebensbereiche erfassen, dass ein Entrinnen aus dem Fahndungsnetz der Polizei unmöglich ist. Nach dem Kalkül des Innenministers muss dies auch in die Öffentlichkeit kommuniziert werden. Denn allein das Wissen um die Existenz eines allumfassenden Datennetzes dem niemand als Täter entkommen kann, und seinem entschlossenen Handeln, die Polizei mit allen möglichen Mitteln zu unterstützen, soll jedem Bürger klarmachen, dass er sich dieser übermächtigen Gewalt der Polizei unterordnen muss.
Meinungen innerhalb der Polizei
Auch die Polizei selbst steht ihren Bundesminister im Fahndungseifer nicht nach. Ich verweise auf einen Aufsatz von Dr. rer. pol. Stefan Goertz, Hochschule des Bundes, Fachbereich Bundespolizei, Lübeck Thema: Cyber-Jihad, Das Internet als vitales Instrument für Islamismus und slamistischen Terrorismus. Diesen Aufsatz habe ich vollständig als Anlage beigefügt.
(Quelle: kriminalpolizei.de/ausgaben/2016/dezember/detailansicht-dezember/artikel/cyber-jihad-das-internetals-vitales-instrument-fuer-islamismus-und-slamistischen-terrorismus)
Wenn man den Aufsatz gelesen hat, kommt man zum Ergebnis, das Deutschland, speziell das Internet betreffent im Krieg mit den islamistischen Terrorismuss steht und eine Situation vergleichbar dem Verteidigungsfall nach Art. 115a GG vorliegt. Besonders das Bild vom Terroristen vor dem Deutschen Reichstag (unten abgebildet) soll zeigen, dass der Verteidigungsfall Art. 115a GG jetzt vorliegt und Grundrechte, auch die Würde des Menschen im "Kriegsfall" zurückstehen müssen.
Ein ebenfalls "interesanter" Aufsatz von Professor Dr. jur. Bijan Nowrousian, FH für öffentliche Verwaltung NRW zum Thema: "Atomterrorismus, Eine Bewertung von Risiken, Motiven und Gegenstrategien", soll kurz wie folgt wörtlich zitiert werden:
(kriminalpolizei.de/ausgaben/2016/dezember/detailansicht-dezember/artikel/atomterrorismus)
8. Zusammenfassung: wirksame Gegenstrategien
Für die Risikoeinschätzung, aber auch für die Bekämpfung der Gefahr hat das in diesem Artikel Dargelegte die folgenden beiden Konsequenzen: Atomterrorismus ist ein ernstes Risiko nicht nur wegen der verheerenden Folgen, sondern auch wegen der grundsätzlichen Nützlichkeit von Atomwaffen für die tatsächlichen Ziele von Terroristen, nämlich die Tötung möglichst vieler Menschen als schlichtes Ausagieren von Hass.
Atomterrorismus lässt sich indes erfolgreich verhindern und dabei meist sogar schon im Keime ersticken durch die Kombination von möglichst hohen Sicherheitsmaßnahmen für den Schutz atomwaffenfähigen Materials und einen gleichbleibend hohen, weltweiten Verfolgungsdruck für alle, aber gerade auch für solche Terrororganisationen, denen nuklearer Terrorismus logistisch am ehesten zugetraut werden könnte.
Diese Strategie war bisher erfolgreich und muss daher nicht nur weiterverfolgt, sondern auch vertieft und – mit Blick auf alte und mögliche neue Akteure – intensiviert werden (vgl. Bunn (2016), S. 100). Sie ist ferner stets anzupassen an mögliche neue Gefahren, etwa durch neue technische Möglichkeiten.
Ende des wörtlichen Zitat
II.2.1.3 Funktionsausfall des BVerfG als Verfassungshüter Az: 2 BvR 2101/09
Aus der genannten Entscheidung konnten die deutschen Sicherheitsbehörden den Schluss ziehen, dass sie auf der Ebene elektronischer Datenverarbeitung die Wahrheit um jeden Preis ermitteln können. Der Bürger denkt, dass er auf der Ebene der Datenverarbeitung dem Staat hilflos ausgeliefert ist. Der Zweck einer effektiven Strafverfolgung heiligt innerhalb der EDV alle Mittel. Denn Privatpersonen speichern die hier streitgegenständlichen Daten, und sie könnten eventuell diese Daten gewinnbringend auch an Ermittlungsbehörden verkaufen, wo diese Daten trotzdem gegen den Bürger im Strafverfahren verwendet werden könnten. Deshalb haben angebliche Einschränkungen der Verwendung § 113c TKG und der Sicherheit § 113d TKG aus Sicht der Öffentlichkeit effektiv kein Gewicht
Das Gericht argumentiert im Beschluss Az: 2 BvR 2101/09, wo es um die Beweisverwertung von "gestohlenen" Bankdaten ging, die dann von Privaten per CD an deutsche Behörden verkauft wurden, dass der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, die aufgeworfenen Fragen sind hinreichend geklärt; sie lassen sich mit Hilfe der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe ohne weiteres entscheiden befremdet mich sehr. Weiterhin meint das Gericht, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren einen Fehler begangen, weil der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt hätten und ihre Beschwerde nicht auf Verletzung des rechtlichen Gehörs sondern auf effektiven Rechtsschutz gestützt sein müsste. Denn die Beschwerdeführer hätten im Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft im Zuge der Akteneinsicht intensiver nach bohren müssen, wie der Bundesnachrichtendienst an die Informationen der Steuer CD gekommen ist.
Laut Wikipedia Stichpunkt Steuersünder-CD summierten sich die Kaufpreise für Steuersünder-CD auf insgesamt 9 Millionen Euro. Dafür hatte allein Nordrhein-Westfalen 640 Mio € steuerliche Mehreinnahmen. Ein Großteil aufgrund von Selbstanzeigen, um möglichen Bestrafung zu entgehen.
Wenn man diese Argumentation des Gerichtes in diesem Verfahren Laien erklären würde, würden wahrscheinlich sehr viele dieser Laien die Hände über den Kopf zusammen schlagen. Sie würden wahrscheinlich dazu erklären, dass das Bundesverfassungsgericht Verfassungsrecht ergebnisorientiert zurechtgelegt habe. Die Laien würden sich endlos fragen, was soll ein Beschuldigter machen, um an Informationen heranzukommen wie ein Bundesnachrichtendienst an die Steuersünder-CD herangekommen ist.
Möglich das der Laie zum Schluss kommt, dass das BVerfG im Sinne des Staatsdenkers Machiavelli es zulässt, dass der Staat in gewissen Situationen zu seinen Staatsbürgern grausam ist, um den Rechtsstaat zu sichern. Daher haben aus der Sicht des Staatsbürger Befugnissbegrenzungen und Sicherungen der Daten durch die streitgegenständliche Normen geringen Wert.
Das Gericht hat es versäumt Maßstäbe aufzustellen, wie weit ein Staat gehen darf, um an Informationen für Ermittlungsmassnahmen zu kommen. Dies halte ich sehr wohl für eine Frage mit grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis ein Angestellter der nach § 113a I TKG Verpflichteten selbst auf die Idee kommt, Daten zu entwenden, um sie den Strafvollzugsbehörden oder anderen ebenfalls zahlungskräftigen Interessenten anzubieten. Genau dann werden deutsche Gerichte auf dieses Urteil verweisen und diese Beweise verwerten. Sie werden argumentieren, dass strafbares Verhalten von Privatpersonen grundsätzlich nicht die Verwertbarkeit von Beweismittel tangiert. Obwohl diese Personen im staatlichen Auftrag die Daten für diesen auf Vorrat gespeichert haben. Würden diese Daten aus einer amtlichen Datensammlung stammen, und von einen Beamten "gestohlen" werden, würde man eher ein Beweiserhebungsverbot sehen.
Wie das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung feststellt, ist die Frage von kleinen Zwischenschritten auf dem Weg zu Ermittlungsergebnis, Fernwirkung davon zu trennen wie entscheidende Beweise, die aufgrund des ersten Schritts gefunden werden zu bewerten sind. Im Ergebnis meint Gericht dass dies egal sei, denn eine effektive Strafverfolgung sei für den Rechtsstaat existenziell. Ein Lehre "Fruit of the poision Three" gibt es in Deutschland nicht.
Daraus können Bürger und auch Sicherheitsbehörden den sicheren Schluss ziehen, dass auch gesetzeswidrig erlangte Verkehrsdaten in Ermittlungsverfahren immer verwertbar sind. Durch notfalls überflüssige ermittlungstechnische Zwischenschritte können die bisher illegalen Ermittlungsergebnisse aufgrund von Verkehrsdaten wieder rein gewaschen werden.
Verkehrsdaten, § 96 TKG wie sie nach den streitgegenständlichen Normen für den Staat jederzeit abrufbar gespeichert werden sollen, haben für sich allein gesehen keine ermittlungstechnischen Wert. Denn sie belegen nur technische Vorgänge, wie die Herstellung einer Telefonverbindung oder den Standort einer technischen Vorrichtung, wie eines Handy. Wenn die streitgegenständlichen Erhebungsnormen 100g StPO selbst vorschreiben, dass diese Daten nur dann verwendet werden dürfen, wenn andere Ermittlungsmaßnahmen wenig Erfolg versprechen, lässt sich der Schluss daraus ziehen, dass diese Daten immer nur ein der ersten kleinen Zwischenschritte zum Ermittlungsergebnis sind.
Das Verkehrsdaten fast keine direkten Ermittlungserfolge bewirken, sondern nur kleine Anfangs-indizien für weitere Massnahmen sind, bestätigt auch die Juristin Adina Grafe in ihrer Dissertation, Thema: "Die Auskunftserteilung über Verkehrsdaten nach §§ 100g, 100h StPO - Staatliche Kontrolle unter Mitwirkung Privater" auf die ich noch später zurück komme.
II.2.2 Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechte Art. 2 I + 1-I GG
Die streitgegenständlichen Normen verletzen mein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Sie verfolgen kein legitimes Ziel, sondern nur Illusionen von legitimen Zielen. Des weiteren sind die Normen nicht erforderlich, da wenige eingreifende Maßnahmen vorhanden sind, wie der verbesserte Datenaustausch über kriminelle auf deutscher und europäischer Ebene. Wegen des erheblichen "demokratischen downgrade"durch einen starken Einschüchterungseffekt der Gesamtbevölkerung durch VDS, stehen nur theoretisch erreichbare Erfolge der VDS im keinen Verhältnis zu den nachteiligen Effekten die sie hervorruft.
Schutzbereich nach BVerfGE (54, 148 (153) und 35, 202 (220)
Aufgabe des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist es, im Sinne des obersten Konstitutionsprinzips der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten. Das Persönlichkeitsrecht wurzelt also im Person-Sein des Einzelnen. Wie auch bei der Menschenwürde ist der Schutzumfang nicht davon abhängig, ob der Träger sich seiner Persönlichkeit bewusst ist. Daher steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht Kindern, Bewusstlosen oder Schwerstbehinderten in gleichem Maß zu. Zielrichtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist es zunächst, dem Einzelnen einen Bereich privater Lebensgestaltung zu sichern, über den er in eigener Verantwortung frei bestimmen kann (Recht des Menschen auf Selbstfindung im Alleinsein und in enger Beziehung zu ausgewählten Vertrauten. Recht, in diesem Bereich für sich zu sein, sich selber zu gehören)
II.2.2.1 Warum Eingriff in Art 2 I + 1 I GG und nicht Art. 10 I GG
Die streitgegenständliche VDS, Speicherung, Übertragung und Verwertung und darauf tateinheitlich aufbauenden Folgeeingriffe halte ich für einen Eingriff in mein allg. Persönlichkeitsrecht, dem Recht auf Privatheit und informationelles Selbstbestimmungsrecht, Art 2 I + 1 I GG. Die streitgegenständliche VDS ist ein kleines aber notwendiges richtungslenkendes Anfangsteil eines ermittlungstechnischen "Puzzlespiel".Ermittlungsbehörden wollen durch Abfrage und Auswertung der Verkehrsdaten und folgenden vielfältigen Datenabgleich soziale Täterstrukturen feststellen. Die Tatsache, dass es sich dabei auch um einen Eingriff in Telekommunikationsvorgänge handelt ist ein rein-tatsächlicher Nebeneffekt.
Die streitgegenständliche Verkehrsdaten für sich allein haben wenig ermittlungstechnischen Sinn und dürfen nur dann erhoben werden, wenn andere Ermittlungsmaßnahmen (noch) wenig Sinn ergeben. Verkehrsdaten nach § 113 II TKG sind für sich betrachtet typische Fragezeichen, welche den Beutetrieb der Ermittlungsbeamten wecken und weitere Eingriffe in persönliche Daten notwendig machen. Aus den VDS-Informationen, wie Rufnummern, eindeutige Kennungen der technischen Geräte und Zeitpunkt der Verbindung sind notwendig Folgefragen verbunden. Allein mit Kenntnis dieser rein technischen VDS-Daten kann ein Tatnachweis nicht geführt werden. Es müssen zwangsläufig weitere Daten in Verbindung erhoben werden, um beispielsweise heraus zu finden, ob Verwendung einer Rufnummer im Zusammenhang mit dem Verdacht der Straftat durch jemand in Verbindung steht.
Die Juristin Adina Grafe führt in ihrer Dissertation, Die Auskunftserteilung über Verkehrsdaten nach §§ 100g, 100h StPO - Staatliche Kontrolle unter Mitwirkung Privater auf S.165 wie folgt aus:
(Quelle: https://freidok.uni-freiburg.de/dnb/download/6085)
"Mit der Verkehrsdatenabfrage können nie direkte, d.h. unmittelbare Erfolge erzielt werden. Die Abfrage der Daten lässt immer nur Aussagen darüber zu, ob sich z.B. ein Mobiltelefon an einem bestimmten Ort befunden hat. Es ist nicht möglich, dem Täter direkt nachzuweisen, dass er sich zur Tatzeit in der Nähe des Tatorts befunden hat. Man kann nur Aussagen über das Mobiltelefon treffen. Es kann nachgewiesen werden, dass von dem Anschluss des Inhabers aus der bedrohende Anruf ausging, aber nicht, ob der Anschlussinhaber auch tatsächlich derjenige war, der die Drohung geäußert hat. Es handelt sich demnach um Indizien, die in Verbindung mit anderen Beweismitteln Beweiskraft entfalten können."
Auf Seit 166 führt sie weiter aus:
"Als kriminalistische Ziele bei einer Verkehrsdatenabfrage wurden von den schriftlich befragten Staatsanwälten häufig die Identifizierung des Beschuldigten, die Feststellung von Kommunikations-partnern des Beschuldigten und von weiteren Tatbeteiligten sowie weiteren Anschlüssen des Beschuldigten und die Erlangung von Beweismitteln genannt"
Auf S. 171 führt sie weiter wie folgt aus:
"Die am häufigsten aktenkundigen oder vom Bearbeiter festgestellten Erfolge in den Beschlüssen waren die Feststellung weiterer Tatbeteiligter, die Feststellung von Kommunikationspartnern des Beschuldigten sowie die Identifizierung des Beschuldigten. Häufige Erfolge waren weiter die Erlangung von Hinweisen auf unbekannte Straftaten anderer, die Feststellung, ob andere Ermittlungsmaßnahmen erfolgversprechend sind, die Sicherung von Beweisen sowie die Feststellung von Rufnummer oder IP-Adresse für eine Folge-Auskunftserteilung."
Auf Seite 168 der Dissertation ist folgende Darstellung abgebildet
Ende des wörtlichen Zitat
Laut erwähnter Dissertation (S. 197) tauchen in nur 15 % der Anlageschriften Verkehrsdaten als Beweismittel auf, besonders häufig bei Straßenraub, Wohnungseinbrüchen und Ekeltrickanrufen.
Daraus lässt sich nach der Dissertation von mir mal sogenannt, "Wurm-Strategie" der Staatsanwälte ableiten, sich von den anfänglichen Verkehrsdaten zur Identität des Beschuldigten vorzuarbeiten, dann dessen Gesprächspartner zu identifizieren, mit deren Verkehrsdaten weitere Anschlüsse zu identifizieren, um diese Gesprächspartner zu identifizieren, bis man am Ende des Beziehungsnetz angekommen ist.
Ich zitiere auch aus einen Aufsatz der Polizei zum Thema Funkzellenauswertung
(kriminalpolizei.de/ausgaben/2010/maerz/detailansicht-maerz/artikel/funkzellenauswertung.html)
Geeignete Fallkonstellationen
Die Maßnahme eignet sich sowohl zur Aufklärung von Serientaten (z.B. Sexualdelikte)5 als auch zur Ermittlung von Einzeldelikten. Dabei steigt die Erfolgswahrscheinlichkeit bei der
Aufklärung von mit ähnlichem Modus Operandi ablaufenden Taten an unterschiedlichen Orten mit zunehmender Anzahl signifikant an. Denn hierbei werden die Datenbestände, die aus den jeweiligen Funkzellenabfragen stammen, in einem „cross-over-Verfahren„ miteinander abgeglichen. Tauchen Kennungen wiederholt auf, so deutet das darauf hin, dass die dahinter stehenden Personen als Tatverdächtige in Betracht kommen können. Die vor Ort stattgefundene Kommunikation kann sich hierbei als Kontakt des Beschuldigten mit anderen Verdächtigen oder als Kontakt zum Opfer darstellen. Hierfür stehen allgemein bekannte Fälle hinreichend Pate, wie z.B. die Absprache des Täters vor Ort mit räumlich abgesetzten Hintermännern bei Einbrüchen oder der so genannte „Enkeltrick„. Die geografische Lage der jeweiligen Tatörtlichkeit spielt hierbei eine nicht unbedeutende Rolle: Liegen die Tatorte zu nahe beieinander, kann es zu zahlreichen Doppel- oder so genannten „Anwohnertreffern„ kommen, weil eine Mehrzahl von Telekommunikations-teilnehmern sich in benachbarten Funkzellen aufhalten und eine täterbezogene Identifizierung dadurch erschwert wird. Liegen die Tatorte zu weit auseinander, besteht die Gefahr, dass unterschiedliche Behörden bzw. Dienststellen die Ermittlungen führen und von den jeweils andernorts geführten Ermittlungen keine Kenntnis besitzen. Hierdurch bleibt die Chance ungenutzt, vorliegende Erkenntnisse wechselseitig verwerten zu können...........
Aufbereitung der Datenbestände
Je nach Lage des Tatorts und Zeitpunkts der Abfrage ergeben sich mitunter mehrere Tausend Datensätze, die beauskunftet werden. Die durch die Provider überwiegend auf elektronischem Weg angelieferten Daten bedürfen der Auswertung und Bereinigung. Hierzu stehen geeignete und erprobte Auswerteprogramme unterschiedlicher Art und Hersteller zur Verfügung.67 Die Art und Weise der Selektion hängt von der Anlasstat ab:
Handelt es sich um eine Serientat, so sind Ergebnisse (optimalerweise) mehrerer Funkzellen-abfragen miteinander dahingehend abzugleichen, ob sich identische Datensätze eines Anschlusses (IMSI)68 bzw. eines Geräts (IMEI)69 zu diesen Taten finden lassen („Trefferfall„). Dies deutet auf eine Anwesenheit in Tatortnähe hin, so dass hier weitere Ermittlungsmaßnahmen zur Verifizierung geboten sind.
Handelt es sich jedoch um eine Einzeltat, so sind in einem eher langwierigen Verfahren die einzelnen Daten u. a. über Bestandsdatenauskünfte gem. § 163 Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 113 TKG Personen zuzuordnen und im Rahmen der weiteren Ermittlungen zu überprüfen. Ein Datenbestand zum Abgleich fehlt hier regelmäßig. Daher ähnelt diese nur bei Schwerstkriminalität empfohlene Maßnahme der sprichwörtlichen Suche nach der Nadel im Heuhaufen, es sei denn, dass aufgrund der präzisen zeitlichen und räumlichen Begrenzung70 nur ein kleiner Datenanfall zu erwarten ist.
Die Funkzellenauswertung kann immer nur dazu dienen, aus unterschiedlich großen Datenmengen die tatrelevante Kommunikation zu extrahieren und einzugrenzen.71 Sie ist häufig Ausgangspunkt für weitere Ermittlungen. So kann die Maßnahme zur Vorbereitung anderer Beschlüsse von Bedeutung sein, um Verkehrsdaten-erhebungen gem. § 100g Abs. 1 StPO, Telekommunikationsüberwachungen gem. § 100a StPO oder längerfristige Observationen gem. § 163f StPO durchführen zu können.
Ende des wörtlichen Zitat
Funkzelle = gefährlicher Ort + Hypothetisches Kommunikationsmuster = Lagerkenntnisse
Die "Funkzelle", (Innenstadt zirka 100 Meter Durchmesser) ist dann ein gefährlicher Ort, wie bei der Schleierfahndung, wo eine Identifizierung von jedermann anlasslos erfolgen kann, und einen Anfangsverdacht für weitere intensivere Maßnahmen aufbauen, vergleichbar der Schleierfahndung.
Die Bezeichnung "Hypothetisches Kommunikationsmuster" im genannten Aufsatz, welche die Grundlage der Auswertung der Verkehrsdaten bilden, erinnern mich an den Begriff Lagerkenntnisse bei Schleierfahndung. Kein konkrete Tatsachenbasis, sondern "Vorurteile" der Polizei, ob zutreffend oder nicht ist eine andere Frage, bestimmen wann und welche Verkehrsdaten abgefragt werden,und wie sie zuerst ausgewertet werden.
Wenn man sich als Unbeteiligter bei Begehung einer Tat zufällig mit dem möglicher Täter in derselben Funkzelle befindet, kann es möglich sein, dass deshalb der gesamte Bekanntenkreis abgefragt wird. Im Zeitalter sozialer Netzwerke ist "Bekanntenkreis" als sehr umfangreich zu bezeichnen. Wenn sich innerhalb dieses Bekanntenkreises eine Personen darunter befindet, welche polizeilich auffällig ist, läuft man Gefahr weiteren Ermittlungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein.
Die Ursache für den Dateneingriff, auch in von vielen Unbeteiligte ist allein der Zufall mit dem Handy am falschen Ort zur falschen Zeit zu sein gewesen zu sein. Der mögliche daraus folgende Verdacht für schwere Eingriffe wie einer TKÜ nach § 100a StPO entstand damit aus dem nichts. Allein der Verdacht einer Katalogtat, 100g II StPO durch jemand genügt vergleichbar eine Schleierfahndung umfassend in persönlichen Datenbeständen eingreifen zu können. Auf eine Täterprofil wie bei der Rasterfahndung an sich wird verzichtet.
Deshalb sind Verkehrsdaten einer von vielen kleinen Anfangsschritten zum Ermittlungsergebnis. Sie sind ein kleines Anfangsteil eines Puzzles, welche von Ermittlungsbehörden so lange erweitert, neu angeordnet und ersetzt werden, bis die Einzelteile ein Gesamtbild ergeben. Juristisch ausgedrückt, könnte man von Tateinheit, Handlungseinheit der Eingriffe durch Ermittlungsbehörden in Grund-rechte der Betroffenen sprechen. Sprich die Ermittlungsbehörden handeln mit einem einheitlichen Täterwillen und ihre Mehrheit von Handlungen stehen einem engen zeitlichen und räumlichen Kontext.
Deshalb sind die Mehrheiten von Eingriffshandlungen durch Speicherung, Übertragung und Verwendung von Verkehrsdaten durch eine hypothetische Tateinheit mit typischen darauf aufbauenden und folgenden Ermittlungsmaßnahmen zu einer Handlungseinheit zusammenzufügen, aus welcher die Art und Schwere des Eingriff zu bestimmen ist. Eine andere Sichtweise würde es dem Staat erlauben sich einer effektiven Grundrechtsbindung auch durch Flucht ins Privatrecht zu entziehen. Es wäre möglich ein an sich unverhältnismäßigen Eingriff so lange zu zerlegen, bis jeder einzelne Eingriff für sich gesehen unterhalb der Überschreitung der Verhältnismäßigkeit liegen würde. Wie anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Steuer CD dargelegt, könnte der Staat mithilfe privater sich seiner Bindung entledigen. Denn rechtswidrig erlangte Beweise, welche vorher von privaten, auch im staatlichen Auftrag gespeichert wurden sind grundsätzlich verwertbar.
Es lässt sich somit feststellen, dass die Rolle der Verkehrsdaten hauptsächlich der Ermittlung sozialen Strukturen innerhalb der Täterkreisen dient. Wie ein Telefonbuch-Verzeichnis werden Verkehrsdaten analysiert und mit anderen persönlichen Daten abgeglichen und ergänzt. Dass diese für sich allein nutzlosen Verkehrsdaten als Nebenfolge einer konkreten Telekommunikation anfallen, welche von Art. 10 I GG geschützt ist, tritt vollkommen in den Hintergrund.
II.2.2.2 Kein legitimes Ziel der VDS, sondern Ziel-Illusion werden verfolgt
Ein solches legitimes Ziel besteht nicht. Zwar sieht das Bundesverfassungsgericht ein solches legitime Ziel in der Bekämpfung schwerer Kriminalität und Terrorismus gegeben, aber reine Illusionen von theoretisch legitimen, die offensichtlich nicht realisierbar sind, sind keine legitimen Ziele.
Die Illusion des legitimen Zwecks der VDS ist, das VDS wie es sich die Bundesregierung vorstellt nicht funktionieren kann. Der Bundesinnenminister de Maiziere, glaubt ähnlich den Vorstellungen des Staatsdenkers Thomas Hobbes einen Leviathan zum Schutz der Bevölkerung vor Terrorismus und schwerer Kriminalität errichten zu müssen. Ein solcher Leviathan durch VDS setzt aber das Fehlen demokratischer Strukturen und das Vorhandensein des sogenannten "Naturzustand" voraus. Menschen welche in einen solchen Naturzustand, wo der "Mensch des Menschen Wolf ist" leben und ständig um sein nackte Überleben kämpft, würden einen allgegenwärtigen übermächtigen Staat, der zumindest das Überleben sichert als Fortschritt akzeptieren. In einer funktionierenden Demokratie wird die Erschaffung eines "VDS-Leviathan" dagegen als harter "downgrade" empfunden und von den Bürgern mit allen demokratischen Mitteln bekämpft werden. Als schwere gesellschaftliche Rückentwicklung ist die streitgegenständliche VDS in einer funktionierenden Demokratie zum Scheitern verurteilt. Spätestens durch eine rot-rot-grüne Bundesregierung mit entsprechender Mehrheit im Parlament würden die heutige VDS rückgängig gemacht. Das meine Behauptungen über auf VDS folgenden zivilen Ungehorsam nicht nur rein philosophischer Natur sind, durfte das Gericht bereits bei der ersten Verfassungsbeschwerde gegen die VDS im Jahr 2010 erfahren. Solche Verfahren in diesem Umfang sind auch für das BVerfG außergewöhnlich.
Generation Analog versus Generation Digital
Mit folgenden Ausführungen versuche ich die Auswirkungen von VDS zu skizzieren. Denn VDS ist eine Neuigkeit, die nicht direkt wahrnehmbar erfolgt. Auf der anderen Seite betrifft sie steigend eine Generation, welche mit digitale Medien von Geburt an aufwächst. Deshalb versuche ich mich in die Vorstellung dieser zukünftigen "Generation digital" zu versetzen, wie sie lebt und wie VDS auf sie wirkt. Deshalb erwähne ich das Spiel Pokémon Go, das einen erheblichen Hype innerhalb dieser "Generation digital" ausgelöst hat. Auf der anderen Seite versuche ich dieses Verständnis der Generation Digital durch einen Vergleich auf die Generation Analog zu übertragen.
Die Vorstellung der Bundesregierung ist von Person geprägt, welche in einer analogen Welt aufgewachsen sind. Für die analoge Gesellschaft ist Telekommunikation eine sinnvolle Ergänzung zum Leben in der realen Welt. Telekommunikation und deren Verkehrsdaten haben wir solche Personen nebensächlichen Charakter. Deshalb messen solche Personen den streitgegenständlichen Eingriff durch VDS einen geringen Wert bei. Generation Analog schaltet auch Handys noch aus.
Auf der anderen Seite steht die digitale Gesellschaft die zunehmend aus "digital native" besteht, welche von Geburt an mit digitalen Medien vertraut ist. Für sie sind Telekommunikationsmedien keine Nebensache zur realen Welt mehr, sondern sie sind Lebensraum. Sie sind Treffpunkt umfangreicher sozialer Kontakte sie sind Einkaufs und Erlebniswelt. Die reale Welt wird um eine virtuelle Welt erweitert. Diese Generation-Digital musste selbst lernen mit Fake-News, social Bots und weitere Schwierigkeiten umzugehen, auf die sie niemand vorbereiten konnte. Diese Generation hat gelernt, dass Schutz der Privatsphäre, wie Datenschutz und das Recht auf Privatheit oder Vergessen werden ein Akt der digitalen Selbsterhaltung ist. Wer z.B. nicht filtert und kontrolliert ob eine Nachricht im Internet wahr ist oder nicht, verliert sich in der digitalen Welt. Sie nutzt Flatrates, damit sie immer im Internet erreichbar ist und schaltet ihr Handy grundsätzlich nie aus. Ein leerer Akku ist die einzige Ursache für einen temporären Kommunikationsabbruch. Damit lassen sich von ihnen mithilfe der Verkehrsdaten lückenlose Bewegungsprofile erstellen.
Zentraler Begriff der digitalen Gesellschaft, erweiterte Realität, Augmented Reality.
In der "Gesellschaft-Analog" dient Telekommunikation allein dazu, entfernten Personen das mitzuteilen, was sie mit ihren natürlichen Sinnen erleben. In der digitalen Gesellschaft ist Telekommunikation eine Erweiterung der Realität, indem der Prozess unser menschlichen Wahrnehmung durch die natürlichen Sinne durch Telekommunikationsmittel erweitern wird. Als Beispiel und Auswirkung auf die junge digitale Gesellschaft soll das Augmented Reality Spiel Pokemon Go erwähnt werden.
Wirkung der VDS auf Generation Digital aus Sicht der analogen Gesellschaft
Zum Vergleich der Vorratsdatenspeicherung aus Sicht einer analogen Gesellschaft müsste man sich dazu die Zeiten des deutschen Herbst wie folgt vorstellen. Eine gedachte Bundesregierung unter dem Bundeskanzler Franz Josef Strauß würde eine Vorratsdatenspeicherung in der Weise einführen, dass jede Person in der Öffentlichkeit beim Besuch eines Ladengeschäftes, eines Restaurants oder sonst öffentlichen Bereiches wo sich eine Vielzahl von Personen ansammeln sich zuerst mit seinen Personalien registrieren müsste. Eventuell mit einen Fingerabdruck oder Eintrag in die "Gästeliste" der Örtlichkeit. Diese gedachte Bundesregierung könnte diese Vorratsdatenspeicherung ebenfalls mit dem Kampf gegen Terrorismus versuchen recht zu fertigen. Aber ich denke das es selbst einer Person wie Franz Josef Strauß klar gewesen sein dürfte, dass eine solche Vorratsdatenspeicherung nicht realisierbar ist. Denn der Vorgang und die Auswirkungen dieser Speicherung ist für jeden direkt erlebbar.
Das Problem bei der heutigen VDS ist, dass ihre Wirkungen in der Öffentlichkeit noch nicht so bemerkt werden, besonders von Personen die der alten analogen Gesellschaft angehören. Die VDS-Speicherung auf elektronischen Dateien ist direkt nicht wahrnehmbar. Wenn ich mir das Bild mit den jungen Leuten direkt unten anschaue, (Quelle Wikipedia) welche gerade Pokemone-Go in Bern spielen, denke ich das diese jungen Leute VDS als ein Versuch sehen, ihre Handy auch in eine elektronische Fußfesseln umzuwandeln. Denn sie sind per Handy und Flatrate im Internet, was überall mitgeführt wird und immer angeschaltet erreichbar und hinterlassen deshalb Verkehrsdaten welche ein lückenloses Bewegungsprofil ergeben.
Pokemone-Go ( Aus Wikipedia)
Spielmechanik
Nach der Registrierung erstellt der Spieler zunächst aus unterschiedlichen Stilen einen Avatar und weist diesem Attribute wie Geschlecht, Haut-, Haar- und Augenfarbe sowie Bekleidung zu. Der Avatar ist auf der virtuellen Landkarte des Spiels stets abhängig vom realen Standort des Spielers platziert. Um den Avatar in der Spielwelt zu bewegen, muss der Spieler die entsprechende Bewegung in der realen Welt ausführen. Die Grafik bildet die nähere Umgebung des Spielers inklusive Pokéstops und Arenen ab.
Gesellschaftliche Implikationen
Mit dem Erscheinen des Spiels ging ein weltweiter Hype einher. Bereits mit Erscheinen des Spiels in den USA, Australien und Neuseeland wurden hohe Downloadzahlen erzielt, auch in anderen Ländern, in denen Spieler die APK installierten.[88][89] So konnte Pokémon Go bereits vor dem offiziellen Release gespielt werden. Der Andrang war so groß, dass die Server oftmals überlastet waren und ausfielen.[90] Das Spiel stand an der Spitze der Download-Charts im iTunes-Store und Android-Store in den Ländern, in denen es bereits erschien. Am 12. Juli 2016 wurde Pokémon Go zum aktivsten Mobile Game in den USA mit 21 Millionen aktiven Nutzern und brach somit den Rekord, den zuvor Candy Crush Saga mit 20 Millionen aktiven Spielern hielt.[91] Der Marktwert von Nintendo verdoppelte sich in der Folge.[92]
In den ersten Wochen nach dem Erscheinen war das Spiel und die Pokémania[93] auch in allgemeinen Massenmedien ein sehr präsentes Thema. Durch das Spielen von Pokémon Go während des Autofahrens sowie das unachtsame Umherlaufen hat es bereits zahlreiche Unfälle gegeben. Zwei Männer sind in Kalifornien von einer Klippe gestürzt.[83] Des Weiteren kam es zu Raubüberfällen[83] an Pokéstops.[94] In Chiquimula (Guatemala) wurde ein vermutlicher Spieler der Smartphone-App beim Einbruch in Privatgelände erschossen.[95]
Endes des Zitat aus Wikipedia
Welche Schlüsse ziehe ich aus dem Spiel Pokemon-Go
Das Spiel ist eine Prognose wohin sich die Gesellschaft-Digital mit Telekommunikationsmittel entwickelt. Die Benutzer werden mit ihrem Telekommunikationsmittel eine "Einheit". Es wird ständiger Begleiter und immer im Betrieb sein. Ein Leben ohne Handy, oder was auf dieses folgt, wird nicht mehr möglich sein. Man könnte dies als eine Sucht bezeichnen. Aber allein zu sein wird dem Einzelnen nicht genügen. Der einzelne wird auch das Gefühl der Masse spüren wollen, ähnlich wie bei einem Rockkonzert. Er wird dann Teil einer großen virtuellen, notfalls über die ganze Welt verteilten Gemeinschaft sein. Ich erwähne noch das Stichwort Flashmob übersetzt "aufgewiegelte Volksmenge". In dieses Glückserlebnis, dass er in diesen Augenblick erlebt, setzt aber idealerweise gerade Vorratsdatenspeicherung ein. Jeder Sozialer Kontakt erzeugt dann TKG-Verkehrsdaten.
Wie bereits aufgezeigt, ist es das vorrangige Ziel von Staatsanwälten mithilfe von Verkehrsdaten soziale Strukturen aufzuspüren. Gerade wenn solche sozialen Zusammenschlüsse stattfinden, wittert der Staatsanwalt als Jagdhund seine Chance. Er wird sich durch die Verkehrsdaten zur Identität des Benutzers und über dessen Verkehrsdaten zu weiteren Benutzern durcharbeiten, bis er das gesamte soziale Netz erfasst hat. Deshalb kehrt sich das Glückserlebnis der virtuellen Gemeinsamkeit in sein Gegenteil um, durch Ermittlungsbehörden ausgeforscht zu werden.
II.2.2.3 Erforderlichkeit:
Die Eingriffe durch VDS sind nicht notwendig, es stehen Sicherheitsbehörden effektivere Maßnahmen zur Verfügung, die weniger in die Rechte der Bürger eingreifen. Wie den Stellenmangel bei der Polizei zu beheben und dem Ausbau von Datenbanken über kriminelle auf deutscher und europäischer Ebene zu erweitern.
II.2.2.3.1 Personalausbau bei der Polizei
Ich verweise auf die Stellungnahme, Verfasser: Dr. Nikolaus Berger zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höhstspeicherfrist für Verkehrsdaten, Ermittlungstaktische und beweisrechtliche Bedeutung von Verkehrsdaten– ein Einblick in die Ermittlungs- und Verfahrenspraxis der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte.
(Quelle:http://webarchiv.bundestag.de/archive/2016/0318/bundestag/ausschuesse18/a06/anhoerungen/stellungnahmen/385858.html)
Beim durchlesen der Fallbeispiele welche der Richter am BGH zum Thema VDS vorbrachte, wird deutlich dass Vorratsdatenspeicherung nicht nötig ist. Ein notwendiger Ausbau der Personalstärke bei der Polizei würde die vorgebrachten Fälle besser lösen.Die Fälle beschreiben durchaus brutales, aber einfältiges Vorgehen von kriminellen. Sie zeugen davon, dass die Verbrechen wenig geplant sind und auch die Akteure selbst zu einer großen planerischen Leistung nicht fähig sind. Ansonsten würden diese für eine mögliche Beute von 1000 € eine mehrjährige Haftstrafe mit gleichzeitigen hohen Entdeckungsrisiko nicht in Kauf nehmen. Dieses "kriminelle Fußvolk" könnte man auch mit mehr Personal bei der Polizei effektiver bekämpfen. Diese können sich den kriminellen mit klassischer Polizeiarbeit, wie Observation nähern und im richtigen Moment zu schlagen. Ich greife Fall 1 (LG Hamburg Az. 611 KLs 18 - 14-3100 Js 341/14) der Stellungsnahme auf Seite 3-5 heraus und zitere es wörtlich wie folgt:
a) Raubdelikte
(1) Verfahrensgegenstand: Das Landgericht Hamburg verurteilte die Angeklagten rechtskräftig wegen Raubes (§ 249 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und von drei Jahren sechs Monaten. 3 Die beiden aus Rumänien stammenden, sich illegal an verschiedenen Wohnorten in Deutschland aufhaltenden
Täter hatten in Hamburg einen 78-jährigen Rentner aus einem Bus bis in den Hausflur seines Wohnhauses verfolgt, um ihm seinen Goldschmuck zu rauben. Einer der Täter versetzte dem Geschädigten überraschend von hinten einen Faustschlag ins Gesicht und beide traten sodann auf das bewusstlos zu Boden gegangene Opfer ein, das u.a. eine Kieferfraktur und ein Schädel-Hirn-Trauma erlitt. Mit einer Beute von rd. 1.300 Euro flohen sie anschließend in unterschiedliche Richtungen vom Tatort, wobei einer der Täter die U-Bahn benutzte und sich auf seiner Flucht telefonisch mit dem Komplizen zu einer Beuteteilung am Hauptbahnhof verabredete.
Ermittlungstaktische Bedeutung von Verbindungsdaten:
Beide Täter waren zunächst bei der Beobachtung des späteren Opfers im Bus von der dortigen Videokamera abgebildet worden. Einer der Täter wurde auf seinem Fluchtweg auch von den Überwachungskameras an der dem Tatort nahegelegenen U-Bahn-Haltestelle sowie der U-Bahn aufgenommen. Dem Videofilm war zu entnehmen, dass er dabei mehrfach telefonierte. Nach Ausmessung von drei für den Tatort und den Fluchtweg relevanten Funkzellen wurde vom Ermittlungsrichter die Herausgabe der dort in dem Tat- und Fluchtzeitfenster von 30 Minuten angefallenen und auf der Grundlage des § 96 Abs. 1 TKG gespeicherten Verkehrsdaten angeordnet. Zur Verhältnismäßigkeit führte der Ermittlungsrichter in seinem Beschluss gemäß § 100g Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 100b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO aus, dass es mittels einer Auswertung der Funkzellendaten auf Überschneidungen möglich sei, den Täteranschluss festzustellen;
Rechte Dritter seien nicht erheblich betroffen, da die erlangten Daten nur bei einer Übereinstimmung aufgeschlüsselt würden. Anhand der von Providern mitgeteilten Verkehrsdaten konnte festgestellt werden, dass insgesamt 13 Mobiltelefonnummern in zwei der drei untersuchten Funkzellen Verbindungen im Abfragezeitraum hatten. Bei einem weiteren gezielten Abgleich mit den Daten aus den Videoaufzeichnungen der Hochbahn blieb nur eine Mobilnummer übrig, die dem mit der U-Bahn Flüchtenden zugeordnet werden konnte. Über den von diesem Anschluss während der U-Bahnfahrt viermal angerufenen Mobilanschluss ließ sich die Mobilfunknummer des Mittäters ermitteln. Allein dessen Anschluss war auch in der Folgezeit noch aktiv.
Insbesondere durch eine ermittlungsrichterlich angeordnete Überwachung der unter dieser Mobilnummer geführten Telekommunikation nach § 100a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1k StPO ergaben sich Hinweise auf die Identität des diesen Anschluss nutzenden (zweiten) Täters, der nach seiner Identifizierung rd. zehn Wochen nach der Tat festgenommen werden konnte. Er gestand bereits in seiner ersten polizeilichen Vernehmung die Tat und benannte später auch seinen Mittäter.
Andere von den Ermittlungsbehörden hier zusätzlich gewählte Maßnahmen zur Täteridentifizierung (u.a. eine Öffentlichkeitsfahndung und ein Abgleich der sichergestellten DNA-Spuren mit der DNA-Analyse-Datei) waren leergelaufen. Ohne den kurzfristigen Rückgriff auf die bei Netzbetreibern noch vorhandenen Verkehrsdaten nach § 96 TKG hätte das Verbrechen nicht aufgeklärt werden können. Beweisrechtlich, also zum späteren Tatnachweis in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht, spielten die zu Identifizierungszwecken erhobenen Verkehrsdaten keine nennenswerte Rolle mehr.
Im Hinblick auf die im Regierungsentwurf (RegE) vorgesehene Wiedereinführung einer Pflicht zur Speicherung von Mobilfunk-Verkehrsdaten in § 113b TKG (RegE) und zur Möglichkeit ihrer Erhebung in § 100g Abs. 2 StPO (RegE) ist anzumerken: Hätte sich im Laufe der Ermittlungen noch innerhalb der Vierwochenfrist des § 113b Abs. 1 Nr. 2 TKG (RegE) der Verdacht einer Tatserie
mit gleichartig brutal ausgeführten, aber noch keinen Qualifikationstatbestand erfüllenden Verbrechen des Raubes ergeben, hätten die Ermittlungsbehörden selbst bei noch vorhandenen Vorrats-Standortdaten etwa für die betreffenden weiteren Tatorte darauf keinen Zugriff erhalten können, weil eine Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 Satz 2 StPO (RegE) nur zur Aufklärung der im Straftatenkatalog in § 110g Abs. 2 Satz 2 Nr. 1g StPO (RegE) enthaltenen qualifizierten Raubdelikte ermittlungsrichterlich hätte angeordnet werden können.
Ende des wörtlichen Zitat
Dieses Beispiel zeigt in Übereinstimmungen mit meinen bisherigen Aussagen, dass Verkehrsdaten im Ermittlungsverfahren meist nur eine Anstoßfunktion für weitere Ermittlungsmaßnahmen haben und soziale Täterstrukturen ermitteln sollen. Im Beispiel zeigt der Richter auf, dass die Täter auf Videoaufnahmen bei ihrer langen Beobachtung des Opfers im Bus erkannt wurden und dabei telefonierten. Aufgrund der Funkzellenabfrage und der Ermittlung der Anschlüsse konnten die Täter ermittelt werden.
Ich will aber auf andere Tatsachen des Falls hinweisen, die zeigen dass die Verkehrsdaten im Fall nicht notwendig waren um die Täter zu überführen. Laut Sachverhalt hielten sich die rumänischen Täter in Deutschland illegal auf. Da rumänische Staatsbürger grundsätzlich EU-Freizügigkeit genießen, müssen dem eigentlichen Tatgeschehen, weitere Taten von erheblicher Bedeutung voran gegangen sein, damit deren Aufenthalt in Deutschland illegal ist. Ich vermute dass die Täter schon vorher erkennungsdienstlich behandelt wurden und ihre Daten in europaweiten Dateien, wie EURODAC (Fingerabdrücke) vorhanden sind. Laut Sachverhalt haben sich die Täter zu Besprechung des weiteren Vorgehens am Hauptbahnhof getroffen.
Die Polizeigewerkschaft betont immer wieder die personale Unterbesetzung der Polizei in ganz Deutschland. In einen Schreiben mit dem Thema "Eckpunkte eines Konsolidierungs-programms für die Bundespolizei" zeigt sie auf Seite 7 folgende den Personalmangel allein bei der Bundespolizei auf. Das Schreiben habe ich als Anlage komplett beigefügt.
(Quelle: gdpbundespolizei.de/konsoldierung.pdf)
Das auch in Hamburg die Polizei personell unterbesetzt ist, bringt ihre Gewerkschaft auf ihrer Webseite selbst zum Ausdruck (Quelle:gdp.de/gdp/gdphh.nsf/id/DE_Nachlese-PV)
Angenommen, die Hamburger Polizei wäre mit ausreichend Personal besetzt, wäre der Fall anders gelöst worden, durch klassische Polizeiarbeit. Die Täter im Fall waren illegal in Deutschland. Sie haben potentielle Opfer in öffentlichen Verkehrsmitteln lange Zeit ausgespäht und sich nach der Tat am Hauptbahnhof getroffen.
Wenn also mehr Streifenbeamten auch die Bereiche in öffentlichen Verkehrsmitteln mehr im Auge behalten, wäre es in diesem Fall nicht unwahrscheinlich gewesen, dass die Täter wegen diesen auffälligen Verhalten bereits durch eine Identitätskontrolle verhaftet worden wären. Ich vermute die Täter sind nach dem Raster vorgegangen, ein schwaches Opfer zu finden, das aber trotzdem eine gewisse Beute verspricht.
Die Täter haben sich weiterhin am Hauptbahnhof zur Besprechung getroffen. Solche zentralen Stellen in Städten sind beliebte Treffpunkte von kriminellen Fußvolk. Auch hier könnte eine Verstärkung von Polizeibeamten solche zentralen Treffpunkte klassisch observieren. Die ihnen wohl bekannte Kundschaft, könnte effektiv überwacht werden und bereits beim Versuch einer Straftat verhaftet werden.
Das in diesem Strafverfahren Verkehrsdaten entscheidende Impulse zum Ergreifen der Täter gaben und gleichzeitig ein Personalmangel bei der Polizei in Hamburg herrscht, weckt in mir den Verdacht, dass Vorratsdatenspeicherung der Personaleinsparung dient.
II.2.2.3.2 Kriminaltechnische Datenbanken auf europäischer Eben werden weiter ausgebaut, VDS ist deshalb nicht nötig.
Wie ich bereits andeutete, wird auf europäischer Ebene der Datenaustausch des Sicherheits-behörden immer weiter verbessert. Das Schengener Informationssystem wurde mit Europol vernetzt. Auch durch den Vertrag von Prüm welcher in Rechtsrahmen der Union überführt wurde, ist der kriminaltechnische Datenaustausch innerhalb der Union stark gestiegen.
Auf EU-Ebene existieren noch weitere Datenbanken, welche für deutsche Strafverfolgungs-behörden zur Verfügung stehen. Aus Wikipedia Stichpunkt: Europol Information System, EIS.
"Das Europol Information System, (EIS) eine durch die europäische Polizeibehörde Europol in Den Haag betriebene Datenbank mit Informationen für die Polizeiarbeit über Kriminalfälle, beteiligte oder betroffene Personen, Transportmittel mit Bezug auf die Fälle, Kommunikation und Zahlungen im Zusammenhang mit den Fällen, Identitätspapiere, Drogen, Schusswaffen, Währungen, und Organisationen. Die Informationen werden zum größten Teil durch Schnittstellen automatisch erfasst. Nach den Terroranschlägen von Paris am 13.11.2015 wurde eine Verknüpfung der Daten in EIS mit dem Schengener Informationssystem II (SIS II) vereinbart. Hierzu sollen die Daten des SIS II direkt auf dem EUROPOL-System gespiegelt werden. Auch eine Verbindung mit dem europäischen Visa-Informationssystem (VIS) und der Europäischen Fingerabdruckdatei EURODAC ist in diesem Rahmen geplant. Als zukünftige Entwicklung sollen gespeicherte Passagierdaten mit EIS vernetzt werden."
II.2.2.4 Die Eingriff ist auch unverhältnismäßig
Wenn man den theoretischen Nutzen und realen Schaden von VDS abwägt, kommt man zu einem negativen Ergebnis. Nur wenn man beiden von mir unter Punkt II.2.1.2 zitierten Autoren (Dr. rer. pol. Stefan Goertz und Professor Dr. jur. Bijan Nowrousian) glaubt, dass islamistische Terroristen im Besitz von Atomwaffen sind und kurz vor dem deutschen Reichstag stehen, könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass die Eingriffe durch VDS verhältnismäßig sind. Dazu müsste man in einer anderen Welt leben.
Um mich kurz zu fassen, will ich auf meine vorige Argumentation unter Punkt II.2.1 zur Entwürdigung des Menschen zurückgreifen.
Selbst wenn das Gericht meine Ausführungen unter Punkt II.2.1 zur Entwürdigung des Menschen nicht teilt, wird es die dortigen Ausführungen nicht vollständig verneinen. Es wird selbst so viele Nachteile ebenfalls als gegeben sehen, dass es zum Schluss kommt, das diese Nachteile die sehr theoretischen Vorteile der VDS überwiegen. Insbesondere hat das Gericht selbst in seiner ersten Entscheidung im Jahr 2010 "das unheimliche Gefühl ständig überwacht zu werden" festgestellt. Diese ungute Gefühl ständig überwacht zu werden, dass viele Bürger auch mit dem neuen streitgegenständlichen Gesetz haben, dürfte das Gericht an der Fülle von Verfahren bezüglich dieser Gesetze erkennen.
II.3 Verletzung meines Fernmeldegeheimnis Art. 10 I GG durch VDS
Hilfsweise stützt sich meine Beschwerde auf die Verletzung meines Fernmeldegeheimnisses. Ich beschränke mich hier auf die Darstellung des Eingriffen Schutzbereich. Bezüglich der Nicht-Erforderlichkeit und Unverhältnismäßigkeit ergeben sich keine Besonderheiten, und verweise daher entsprechend auf meine Ausführungen zum allg. Persönlichkeitsrecht.
Der Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht nur den Inhalt der Kommunikation, sondern auch deren nähere Umstände. Ob darunter die Speicherung, Übertragung und Verwendung der Verkehrsdaten unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und meinen bishrigen Darlegungen, insbesonderen zur Tateinheit von Eingriffshandlung unter Punkt II.2.2.1 darunter fällt bezweifle ich sehr stark.
Anders könnte es sein, wenn man das Fernmeldegeheimnis an die Gegebenheiten der aktuellen Zeit anpasst, insbesondere wenn man Rolle der Telekommunikation für "Generation Digital" betrachtet, wie vorher ausgeführt habe. Ich komme zum Schluss, dass mithilfe der Telekommunikation neue virtuelle Welten entstanden sind. Telekommunikation nähert sich seinem Wesen nach ein Raum der Privatheit an, wie man ihn vom Begriff der Wohnung im Art. 13 GG versteht. Wenn man also den Schutz des Fernmeldegeheimnis an Art. 13 GG anlehnt und verstärkt als Rückzugsraum für Privatheit versteht, könnte man eine Verletzung durch die Vorratsdatenspeicherung sehen.
Denn wie aufgezeigt ist es der hauptsächliche Zweck der Vorratsdatenspeicherung in das soziale Beziehungsgeflecht einzudringen es vollständig zu identifizieren welches durch den virtuellen Lebensraum geschaffen wurde auf Basis der Telekommunikationsmittel. Einen virtuell-privaten Rückzugsraum gibt es mit VDS nicht mehr.
III. Vorlage an den EUGH nach Art. 267 II, III AEUV
Meiner Meinung nach ist das Bundesverfassungsgericht als letztinstanzliches Gericht zur Vorlage verpflichtet, den die folgenden Fragen sind für diese Verfahren für die Entscheidung des Gerichtes erheblich und bedürfen einer Klärung durch den EuGH.
1. Steht den streitgegenständlichen Gesetzen Unionsrecht dauerhaft entgegen
Damit hätte sich eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes erübrigt. Dies könne deshalb sein, weil der EuGH mit seiner Entscheidung zur Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung festgelegt hat, dass eine anlasslose so weit reichende Vorratsdatenspeicherung ohne Einschränkung von letztendlich Unbeteiligten mit Unionsrecht nicht vereinbar ist, weil sie gegen Art. 7 und Art. 8 der Grundrechte Charta der Union verstößt. Die streitgegenständlichen hier Normen werden diesen Vorgaben des EuGH nicht gerecht. Mit der Entscheidung des EuGH, die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für nichtig zu erklären, sei nicht der Weg frei geworden auf nationaler Ebene ähnliche Normen zu erlassen, denn dem steht die Rechtskraft des Urteils des EuGH entgegen. Seine Urteile in solch grundsätzlichen Fragen werden zum gemeinschaftlichen Besitzstand, welche nicht auf nationaler Ebene untergraben werden darf.
2. Falls der EuGH der Meinung ist, das Unionsrecht den streitgegenständlichen Normen nicht entgegensteht, müsse deutsches Verfassungsrecht im Lichte der Grundrechtecharta der Union ausgelegt werden.
Denn nach Ansicht des BVerfG bindet die Grundrechte Charta die Mitgliedstaaten nur bei der Ausführung von Europarecht. Ich denke dass dies der Fall ist. Der Europäische Rat hat in einer Erklärung am 25.3.2004 den Rat wie folgt beauftragt, über Maßnahmen in folgenden Bereichen zu beraten, damit der vorstehend beschriebene Rechtsrahmen weiter ausgebaut werden kann:
"Vorschläge für Rechtsvorschriften über die Aufbewahrung von Verkehrsdaten durch Dienste-anbieter, Austausch von Informationen über Verurteilungen wegen terroristischer Straftaten,
grenzüberschreitende Nacheile, Europäisches Register für Vorstrafen und Ausschlüsse, eine kriminaltechnische Datenbank und Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten.
Vorrang sollte den Vorschlägen betreffend die Aufbewahrung von Verkehrsdaten sowie den
Austausch von Informationen über Verurteilungen eingeräumt werden, damit diese bis Juni
2005 angenommen werden können."
Eine Maßnahme davon die der Europäische Rat vorschlug, war eine einheitliche europäische VDS. Diese sollte zunächst im Wege eines Rahmenbeschluss umgesetzt werden, was wegen der Einwände der Kommission dann doch durch die Richtlinie zur VDS auf EU-Ebene realisiert wurde. Nachdem die Richtlinie vom EuGH für nichtig erklärt wurde, versucht nun die Bundesregierung diese VDS wieder auf nationaler Ebene umzusetzen.Meiner Meinung vollzieht die Bundesregierung EU-Recht, weil die VDS durch den europäischen Rat angestoßen wurde.
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Unterschrift Rechtsanwalt